BGH zieht Online-Schulungen den Stecker

Rechtliches

BGH zieht Online-Schulungen den Stecker

Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) stellt der BGH klar:

Jede entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Teilnehmer und Dozent(en) überwiegend räumlich getrennt sind und bei der die Teilnehmer Fragen stellen dürfen oder ein Lernerfolg in anderer Weise überwacht wird (z.B. durch Abfrage oder Prüfungen), benötigt eine Zulassung durch die Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (zfu).


Betroffen sind Fernunterricht, Online-Schulungen, Coaching, Mentorenprogramme, E-Learning und sogar Live-Videokonferenzen (Rn. 13 Satz 4).

Es spielt keine Rolle, ob es sich bei den Teilnehmern um Verbraucher oder Unternehmer handelt. Es spielt ebenfalls keine Rolle, ob die Möglichkeit der Fragestellung unmittelbar (interaktiv) oder erst im Nachgang per E-Mail, Forum, telefonisch oder auf anderem Wege eingeräumt wird. Nach Auffassung des BGH genügt es, wenn Teilnehmer durch Fragen eigene Rückschlüsse auf ihren Lernstand ziehen können (Rn. 28).

Grundlage hierfür ist das Gesetz zum Schutze der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG)

Jede noch so kleine Remote-Fortbildung, unabhängig von Inhalt, Umfang, Preis oder Teilnehmerzahl benötigt eine Zulassung, die mehrere Tausend Euro kosten kann.
Voneinander unabhängige Schulungen zu verschiedenen Themen müssen jeweils einzeln zugelassen werden. Nicht der Anbieter ist zulassungspflichtig, sondern der einzelne Lehrgang! 

Die Lerninhalte und das Lehrmaterial müssen der Zulassungsstelle zur Prüfung vorgelegt werden (§ 12 Abs. 3). Bis die Zulassung erfolgt, können bis zu drei Monate vergehen (§ 12a). Jede nicht unwesentliche Änderung der Inhalte erfordert eine Neuzulassung (§ 12 Abs. 1 Satz 2).

All das gilt selbst dann, wenn man gestalterisch eine Schulung als Beiwerk z.B. in einen Kaufvertrag verpackt (§ 8).

Solange der Gesetzgeber nicht korrigierend eingreift, ist dies geltendes Recht.


Was ist neu?

Das FernUSG ist fast 50 Jahre alt. Damals war nicht an Online-Unterricht oder Remote-Schulungen zu denken. Der Gesetzgeber hatte Fernuniversitäten im Sinn, deren Teilnehmer durch geprüftes Lernmaterial und eine Zulassung ein Mindestmaß an Schutz genießen sollten.

Die bisherige (uneinheitliche) Rechtsprechung und Literatur nahm B2B-Verträge überwiegend vom Schutzzweck der Norm aus.

Der BGH stellt nun klar, dass der Wortlaut den Anwendungsbereich nicht auf B2C-Verträge mit Verbrauchern (nach § 13 BGB) beschränkt. Einer Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Basis des Normzwecks (teleologische Reduktion) erteilt der BGH eine Absage (Rn. 32–37).

Ältere Rechtsprechung setzte meist eine aktive Prüfung des Lernerfolgs durch den Dozenten voraus. Der BGH geht von einer Überwachung des Lernerfolgs bereits dann aus, wenn Teilnehmer den Anspruch haben, dem Dozenten oder einem Beauftragten mündliche Fragen zum erlernten Stoff zu stellen, um eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs zu erhalten – ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Fragen also selbst einschätzen können (Rn. 28).



Was bedeutet das konkret?

Online-/Remote-Schulungen dürfen ohne vorherige Zulassung weder angeboten noch durchgeführt werden (abmahnfähig). Verstöße gegen das FernUSG können mit Geldbußen bis 10.000 Euro geahndet werden. Entsprechende Verträge sind nichtig!


Der Gesetzgeber ist nun gefordert, das FernUSG anzupassen und Onlinekonferenzen oder interaktive Produktschulungen vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen.


Die Konsequenzen aus den Klarstellungen des BGH sind:

  • Schulungen können nur noch in Präsenz stattfinden.
    Es wird also teurer: neben Fahrtkosten werden wir, je nach Entfernung, Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwände mit anbieten müssen.

  • Auf Wunsch stattfindende Remote-Schulungen müssen ohne die Möglichkeit einer Lernkontrolle stattfinden.
    Sie erhalten ein Produktvideo oder eine Präsentation, bei der wir Teilnehmer stumm schalten.
    Sie dürfen uns im Rahmen einer interaktiven Präsentation Zeichen geben, ob wir auf bestimmte Themen umfangreicher eingehen sollen. Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass wir währenddessen oder im Nachgang gemeinsam auf die Inhalte dieser Schulung in einer Frage-Antwort-Form näher eingehen.

    Für individuelle Fragen, werden wir Ihnen öffentliche Supportforen empfehlen, in denen wir uns zwar ebenfalls aufhalten und Unterstützung anbieten, auf die Sie jedoch keinen vertraglichen Anspruch haben werden.


Um es klarzustellen:
Wir sind nicht glücklich mit dieser Rechtsprechung. Wir glauben, dass die Qualität von Schulungen leidet oder diese massiv verteuert. Bis eine Korrektur durch den Gesetzgeber erfolgt, sind uns jedoch die Hände gebunden. Wir hoffen auf Ihr Verständnis.


Wie unterscheidet sich das von Remote-Support?

Beim Remote-Support liegt der Fokus nicht darauf, Kenntnisse oder Fähigkeiten zu vermitteln. Bei Online-Supportsitzungen geht es primär um die Lösung eines konkreten Problems oder die Umsetzung einer konkreten Anforderung. Wenn Sie als Kunde hierbei etwas lernen, ist das zwar schön, aber weder geschuldet noch vereinbart.

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