Allgemeine Geschäftsbedingungen & Lizenzbestimmungen

Allgemeines


A.1 Vertragsschluss & Kündigungen

Form und Frist von Willenserklärungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern im Einzelfall keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde.

An­ge­bo­te der Flux­punkt GmbH sind frei­b­lei­bend und un­ver­bind­lich. Ein Ver­trag kommt erst zu­stan­de, wenn wir den Auf­trag oder die Bestellung eines Kunden durch Lie­fe­rung der Wa­re, Er­brin­gung der Di­enst­leis­tung oder durch Zu­sen­dung ei­ner Auf­trags­be­stä­ti­gung in Text­form inn­er­halb von ma­xi­mal 14 Ta­gen an­neh­men.

Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen kann ein Kunde

  • in Textform (§ 126b BGB)
  • in elektronischer Form (126a BGB)
  • in Schriftform (126 BGB)

unter Ausschluss von Kurznachrichtendiensten/Chats erklären, sofern im Einzelfall keine vorrangige Vereinbarung getroffen wurde. Erklärungen müssen an eine im Impressum genannte Adresse zugestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass die von uns für den Rechnungs- und Lieferscheinversand verwendete Emailadresse, (billing AT) ausschließlich für eine automatisierte Belegverarbeitung von PDF-Anhängen eingerichtet ist und keinen Zugang von Willenserklärungen oder anderweitiger Kommunikation erlaubt.

Tex­tin­hal­te bzw. Email­ant­wor­ten an die­se Adres­se kön­nen aus tech­ni­schen Grün­den nicht be­ant­wor­tet oder von ei­nem men­sch­li­chen Be­ar­bei­ter zur Kennt­nis ge­nom­men wer­den und gelten als nicht zugegangen.

A.2 Leistungsumfang & Lieferfristen

Lie­fer- und Leis­tungs­ter­mi­ne sind un­ver­bind­lich. Wir kom­men erst in Ver­zug, wenn eine Ver­zö­ge­rung von uns ver­schul­det ist, die Leis­tung fäl­lig ist und der Kun­de uns er­folg­los ei­ne an­ge­mes­se­ne Nach­frist ge­setzt hat.


Für den Um­fang der Leis­tung oder Lie­fe­rung ist un­ser schrift­li­ches An­ge­bot bzw. un­se­re Auf­trags­be­stä­ti­gung maß­ge­bend. Die Ein­hal­tung ei­nes ve­r­ein­bar­ten Leis­tungs­ter­mins setzt vor­aus, dass der Kun­de die ihm ob­lie­gen­den Mit­wir­kungs­hand­lun­gen frist- und ord­nungs­ge­mäß er­bringt. Da­zu ge­hört ins­be­son­de­re, dass er al­le bei­zu­brin­gen­den Un­ter­la­gen be­reit­s­tellt und et­waig ve­r­ein­bar­te Vor­aus­zah­lun­gen leis­tet. Er­bringt der Kun­de ei­ne ihm ob­lie­gen­de Mit­wir­kungs­hand­lung nicht recht­zei­tig, so ver­lie­ren al­le von der Mit­wir­kungs­hand­lung ab­hän­gi­gen Leis­tungs­ter­mi­ne ih­re Gül­tig­keit.


A.3 Preise & Zahlungsbedingungen

Al­le Prei­se ge­gen­über Un­ter­neh­mern ver­ste­hen sich net­to, zu­züg­lich der ge­setz­li­chen Um­satz­steu­er, even­tu­el­ler Ver­sand­kos­ten, Zöl­le und Ver­si­che­run­gen.


Un­se­re Rech­nun­gen sind so­fort und oh­ne Ab­zug fäl­lig. Ver­zug tritt mit Ablauf der im Rah­men der Zah­lungs­kon­di­ti­on ge­nann­ten Frist ein. Der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen beträgt bei Geschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), ansonsten fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).


Im Rechtsverkehr mit Unternehmen aus der Schweiz wird eine verzugsbedingte pauschalierte Mahngebühr in Höhe von 4,00 € je Mahnung vereinbart. Es werden höchstens drei Mahnschreiben versandt, bevor wir einen Inkassodienstleister mit der Beitreibung unserer Forderungen beauftragen. Die Kosten der Beitreibung, nach Maßgabe des deutschen Gesetzes zur Vergütung von Rechtsanwälten (RVG), trägt der Schuldner. Zwischen dem Versand einzelner Mahnungen liegen mindestens 7 Tage.


A.4 Rechnungsstellung

Übermittlung

Ein­kaufs- und Ver­kaufs­be­le­ge, wer­den von uns auf elek­tro­ni­schem We­ge, ausschließlich als An­hang ei­ner Email, ver­sen­det und auch ent­ge­gen­ge­nom­men. Bis 31.12.2027 nehmen wir Rechnungen auch auf nicht-elektronischem Wege in Papierform entgegen. Dem elektronischen Be­le­g­aus­tausch di­ent ei­ne von uns aus­sch­ließ­lich für das elek­tro­ni­sche Be­leg­we­sen ein­ge­rich­te­te Emailadres­se (billing AT fluxpunkt PUNKT de).


Form

Wir nehmen Rechnungen als "Elektronische Rechnung" ("E-Rechnung"; § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG) oder bis 31.12.2027 als "Sonstige Rechnung" (§ 14 Abs. 1 Satz 4 UStG) in Papierform oder in Form eines menschenlesbaren PDF/X ("vereinbartes elektronisches Format") entgegen.
Wir sind berechtigt, "Elektronische Rechnungen" oder bis 31.12.2026 "Sonstige Rechnungen" in Form eines menschenlesbaren PDF/X oder hilfsweise in Papierform auszustellen und zu übermitteln (§ 27 Abs. 38 Ziffer 1 UStG). Die Zustimmung zum PDF/X-Austauschformat gilt als erteilt.


Bitte beachten Sie, dass die von uns für den Rechnungs- und Lieferscheinversand verwendete Emailadresse, (billing AT) ausschließlich für eine automatisierte Belegverarbeitung von PDF-Anhängen eingerichtet ist und keinen Zugang von Willenserklärungen oder anderweitiger Kommunikation erlaubt.

Tex­tin­hal­te bzw. Email­ant­wor­ten an die­se Adres­se kön­nen aus tech­ni­schen Grün­den nicht be­ant­wor­tet oder von ei­nem men­sch­li­chen Be­ar­bei­ter zur Kennt­nis ge­nom­men wer­den und gelten als nicht zugegangen.

A.5 Eigentumsvorbehalt

Das Ei­gen­tum an Kauf­sa­chen geht erst mit voll­stän­di­ger Be­zah­lung al­ler For­de­run­gen auf den Käu­fer über. Bei Pfän­dun­gen oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter in die Kauf­sa­che, ha­ben Sie uns un­ver­züg­lich zu be­nach­rich­ti­gen.


So­lan­ge das Ei­gen­tum an der Kauf­sa­che noch nicht auf den Käu­fer über­ge­gan­gen ist, hat die­ser die Kauf­sa­che als Fremd­ei­gen­tum kennt­lich zu ma­chen und ge­ge­ben­falls aus­zu­son­dern — ins­be­son­de­re wenn die Kauf­sa­che in ein frem­des Miet- oder Pacht­ob­jekt ein­ge­bracht wer­den.


Der Käufer ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum der Fluxpunkt GmbH hinzuweisen und Fluxpunkt dies in Textform anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Käufer dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von Fluxpunkt berücksichtigt, andernfalls haftet er gegenüber Fluxpunkt für den entstandenen Schaden.


Bei Zahlungsverzug oder bei Vermögensverfall des Kunden darf Fluxpunkt zur Sicherung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen, ohne dass es hierzu einer weiteren Fristsetzung oder der Einhaltung der weiteren in § 323 Abs. 2 BGB bestimmten Voraussetzungen bedarf. Die Ausübung dieses Rechts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.


A.6 Soft­wa­re & Li­zen­zen

Bei der Lie­fe­rung von Soft­wa­re gel­ten ne­ben die­sen AGB und even­tu­el­ler In­di­vi­duala­b­re­den die Li­zenz­be­din­gun­gen des je­wei­li­gen Soft­ware­her­s­tel­lers. Dem Käu­fer ob­liegt es, sich über die Li­zenz­be­din­gun­gen des je­wei­li­gen Pro­dukts hin­rei­chend zu in­for­mie­ren und gegebenenfalls die Lizenzbedingungen vor Vertragsschluss anzufordern. Mit Ent­ge­gen­nah­me der Soft­wa­re er­kennt der Käu­fer de­ren Gel­tung an.


A.7 Bestellungen im Zusammenhang mit staatlichen Förderprogrammen

Bei Bestellungen, im Zusammenhang mit einer staatlichen Förderung des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union, für die Fluxpunkt, auch unter Zuhilfenahme Dritter, den Prozess der Fördermittelabwicklung begleitet, wird dem Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass der Fördermittelantrag von der fördernden Stelle abgelehnt wird.


Der Anspruch auf Leistungserbringung gegenüber Fluxpunkt wird durch eine Förderzusage aufschiebend bedingt. Verlangt der Kunde Leistungen, bevor eine Förderzusage durch die fördernde Stelle erfolgt ist, so steht dem Kunden diesbezüglich kein vertragliches Rücktrittsrecht mehr zu.


A.8 Haf­tung

Im Fal­le leich­ter Fahr­läs­sig­keit wer­den An­sprüche des Kun­den auf Scha­dens­er­satz we­gen Lie­fer- und Leis­tungs­ver­zug aus­ge­sch­los­sen. Im Üb­ri­gen wird bei Lie­fer- und Leis­tungs­ver­zug die Haf­tung bei nicht vor­sätz­lich be­gan­ge­nen Ver­trags­ver­let­zun­gen auf den vor­her­seh­ba­ren, ty­pi­scher­wei­se ent­ste­hen­den Scha­den be­g­renzt — ma­xi­mal je­doch 5% des vom Lie­fer­ver­zug be­trof­fe­nen Lie­f­er­werts.


Kommt der Kun­de mit der An­nah­me von an­ge­bo­te­nen Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen in Ver­zug oder un­ter­läßt er ei­ne ihm ob­lie­gen­de Mit­wir­kung, ist er zum Er­satz des durch den Ver­zug oder der un­ter­las­se­nen Mit­wir­kung ent­ste­hen­den Scha­dens verpf­lich­tet.


Ist der Kun­de Un­ter­neh­mer, hat er die Wa­re un­ver­züg­lich nach Er­halt auf Män­gel­f­rei­heit zu über­prü­fen und er­kenn­ba­re Män­gel un­ver­züg­lich schrift­lich zu rü­gen. Un­ter­b­leibt die schrift­li­che Rü­ge ei­nes er­kenn­ba­ren Man­gels, gilt die Leis­tung als ver­trags­ge­mäß er­bracht.


A.9 Ge­richts­stand und anzuwendendes Recht

Im Rechts­ver­kehr mit Un­ter­neh­mern und ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öf­f­ent­li­chen Rechts, wird als Ge­richts­stand Nür­tin­gen ve­r­ein­bart.

Im Rechtsverkehr mit Unternehmen aus der Schweiz wird als anzuwendendes Recht "deutsches Recht" und als Gerichtsstand Nürtingen vereinbart (Art. 116 IPRG).

Fluxpunkt Module für STARFACE


Definitionen
  1. STARFACE Installation beschreibt die durch einen STARFACE Serverlizenzschlüssel konkretisierte STARFACE-Systemumgebung, unabhängig davon, ob diese auf einer dedizierten Hardware (Appliance), in einer virtuellen Maschine (VM) oder in einer Cloud-Umgebung (Hosted) betrieben wird und unabhängig davon, ob diese tatsächlich ausgeführt wird.

  2. Modullizenzschlüssel ist eine Zeichenfolge, die ein konkretisiertes und möglicherweise eingeschränktes Nutzungsrecht (Lizenz), eines Fluxpunkt Moduls in Kombination mit einer definierten STARFACE-Installation, verbrieft.

  3. lizenziert ist ein konkretes Modul in einer konkrete Modulversion, wenn für dieses ein gültiger Modullizenzschlüssel vorliegt.

  4. Update ist eine Modulversion, die größer ist, als eine vergleichbare lizenzierte Modulversion und für die kein neuer Modullizenzschlüssel erforderlich ist.

  5. Upgrade ist eine Modulversion, die größer ist, als eine vergleichbare Modulversion und für die ein neuer Modullizenzschlüssel (und damit eine neue Lizenz) erforderlich ist.
Kauf

Durch den Kauf einer STARFACE-Erweiterung (Modul), räumt Fluxpunkt (im Folgenden "Lizenzgeber") dem Erwerber (im Folgenden "Lizenznehmer") das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Nutzungsrecht ein, die zum Zeitpunkt des Erwerbs neueste verfügbare Modulversion, auf einer (1) STARFACE-Installation, die durch einen STARFACE-Serverlizenzschlüssel konkretisiert ist, zu betreiben.

Das Nutzungsrecht wird durch Bereitstellung eines Modullizenzschlüssels verbrieft, der ausschließlich mit dem bei der Bestellung angegebenen STARFACE-Serverlizenzschlüssel dauerhaft verknüpft ist und der durch Eintragung innerhalb der Modulkonfiguration die Modulausführung aktiviert. Der Modullizenzschlüssel ist nicht mit anderen Serverlizenzschlüsseln lauffähig. Jede Änderung des Serverlizenzschlüssels einer STARFACE-Installation führt zum Erlöschen des Nutzungsrechts. Migrationen einer STARFACE-Installation zwischen Appliance, VM und Cloud führen in der Regel zu einer Änderung des Serverlizenzschlüssels und damit zum Erlöschen des Nutzungsrechts.

Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch darauf, dass ein zuvor eingeräumtes Nutzungsrecht auf eine STARFACE-Installation mit anderslautendem Serverlizenzschlüssel übertragen wird, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Änderung des STARFACE-Serverlizenzschlüssels zu vertreten.

Miete (Abonnement)

Durch die Miete einer STARFACE-Erweiterung (Modul), räumt Fluxpunkt (im Folgenden "Lizenzgeber") dem Kunden (im Folgenden "Lizenznehmer") ein räumlich uneingeschränktes und zeitlich für die Dauer der Miete befristetes Nutzungsrecht ein, die jeweils neueste verfügbare Modulversion oder eine Vorgängerversion, auf einer (1) STARFACE-Installation, die durch einen STARFACE-Serverlizenzschlüssel konkretisiert ist, zu betreiben.

Abrechnung

Der regelmäßige Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Abrechnung von Abonnements erfolgt im Voraus.

Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden können Abonnements

  • quartalsweise,
  • halbjährlich,
  • jährlich oder
  • für die vereinbarte Mindestlaufzeit

im Voraus abgerechnet werden, mit der Einschränkung und Maßgabe, dass eine Kündigung frühestens zum Ende eines Abrechnungszeitraums möglich ist und eine stillschweigende Verlängerung nach Ablauf der Mindestlaufzeit um jeweils einen weiteren Abrechnungszeitraum erfolgt.

Fluxpunkt ist zur sofortigen Abrechnung einer verbleibenden Restlaufzeit berechtigt, wenn der Kunde mit unstrittigen Forderungen aus dem Abonnementvertrag in Höhe von mindestens drei Kalendermonatsbeiträgen in Verzug geraten ist und auf eine erfolgte Zahlungserinnerung nicht innerhalb von 30 Tagen leistet.

Mindestlaufzeit

Abonnements haben eine vereinbarte Mindestlaufzeit und verlängern sich anschließend stillschweigend und automatisch um einen vereinbarten Abrechnungszeitraum. Die gewählte Mindestlaufzeit bestimmt über die monatlichen Kosten des Abonnements. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft das Abonnement bis zu seiner Kündigung zu den ursprünglich vereinbarten Abrechnungskonditionen (basierend auf der gewählten Mindestlaufzeit) weiter.

Laufzeitbeginn, Laufzeitende und Kündigung

Der für die Berechnung der Abonnementmindestlaufzeit relevante Monatszeitraum beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt des Abonnementabschlusses folgt. Fällt der Tag des Abonnementabschlusses bereits auf den ersten Tag eines Monats, so beginnt die Abonnementmindestlaufzeit an diesem Tag.

Der Zeitraum, vom Abschluss des Abonnements, bis zum Ende des laufenden Monats, wird zeitanteilig und tagesgenau berechnet (als Rabattierung: ((Anzahl bereits verstrichener Tage des Monats) / (Anzahl Tage des Monats) x 100) in Prozent).

Abonnements können jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Abrechnungszeitraums (in der Regel Kalendermonat) gekündigt werden – frühestens jedoch zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit. Die Kündigungserklärung können Sie in Text- oder Schriftform an uns richten. Die Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Impressum.


Bitte beachten Sie, dass die von uns für den Rechnungs- und Lieferscheinversand verwendete Emailadresse, (billing AT) ausschließlich für eine automatisierte Belegverarbeitung von PDF-Anhängen eingerichtet ist und keinen Zugang von Willenserklärungen oder anderweitiger Kommunikation erlaubt.

Tex­tin­hal­te bzw. Email­ant­wor­ten an die­se Adres­se kön­nen aus tech­ni­schen Grün­den nicht be­ant­wor­tet oder von ei­nem men­sch­li­chen Be­ar­bei­ter zur Kennt­nis ge­nom­men wer­den und gelten als nicht zugegangen.


Mängelrechte

Fluxpunkt kommt einer möglichen Pflicht zur Mangelbeseitigung durch Veröffentlichung eines Modulupdates nach, welches entweder mit der beim Lizenznehmer eingesetzten oder einer neueren STARFACE-Version kompatibel ist. Dem Lizenznehmer obliegt es, auf eine neuere STARFACE-Version zu aktualisieren, falls dies zur Fehlerbeseitigung notwendig ist. Dies gilt auch, wenn die neuere STARFACE-Version nur im Rahmen eines bestehenden STARFACE Updatevertrags verfügbar ist.

Fluxpunkt kann nach eigenem Ermessen durch Bereitstellung eines kostenfreien Upgrades nacherfüllen, sofern das Upgrade das beanstandete Verhalten korrigiert.

Wird durch ein STARFACE-Update/Upgrade, das nach dem Kauf eines Moduls veröffentlicht und installiert wird oder eine sonstige nachträgliche Änderung der Betriebsumgebung, die Modulfunktionalität beeinträchtigt, so trifft Fluxpunkt keine Pflicht zur Fehlerbeseitigung.

Fluxpunkt trifft keine Pflicht zur Fehlerbeseitigung, wenn das lizenzierte Modul anders als in der öffentlich einsehbaren Dokumentation, der Produktbeschreibung oder dem Changelog betrieben wird. Insbesondere hat der Lizenznehmer die Kompatibilitätsangaben einer Modulversion zu einer STARFACE-Version zu berücksichtigen.

STARFACE


SF.1 STARFACE Lizenzbestimmungen

STARFACE Lizenzen werden unter Einbeziehung der STARFACE-Lizenzbestimmungen und STARFACE AGB bereitgestellt. Diese sind bei STARFACE abrufbar unter:

Für den Fall, dass die Lizenzbedingungen und AGB nicht abrufbar sein sollten, übermittelt Fluxpunkt diese dem Kunden auf Anfrage.

SF.2 STARFACE Updatevertrag

Fluxpunkt vermittelt Leistungen und Rechte aus dem STARFACE Updatevertrag auf eigene Rechnung. Die Bestimmungen des STARFACE Updatevertrags gelten als einbezogen, sofern sie nicht durch vorrangige Bestimmungen der Fluxpunkt GmbH verdrängt werden.

Willenserklärungen, die auf Änderungen oder eine Kündigung des Updatevertrags gerichtet sind, müssen gegenüber Fluxpunkt erklärt werden.

Laufende STARFACE Update- und/oder Serviceverträge werden bei Änderungen des Lizenzumfangs automatisch angepasst. Im Rahmen eines elektronischen Bestellprozesses erfolgt die Abrechnung nachträglich. Aus technischen Gründen kann im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses der Anpassungsbetrag eines möglicherweise bestehenden Update- und/oder Servicevertrags noch nicht ermittelt und angezeigt werden.

SF.3 STARFACE Cloud

Fluxpunkt stellt Kunden individuelle STARFACE Cloud-Installationen als Wiederverkäufer zur Verfügung. Leistungsumfang, Nutzungsrechte und sonstige Bedingungen ergeben sich aus den STARFACE Cloud AGB, sofern sie nicht durch vorrangige Bestimmungen der Fluxpunkt GmbH verdrängt werden.

Willenserklärungen, die auf Änderungen oder eine Kündigung einer STARFACE Cloud gerichtet sind, müssen gegenüber Fluxpunkt erklärt werden.

Microsoft


MS.1 Microsoft Lizenzbedingungen

Microsoft Produkte unterliegen den Microsoft Endkunden-Lizenzbedingungen (MCA). Diese sind in der jeweils geltenden Fassung und in verschiedenen Sprachen abrufbar unter: https://aka.ms/customeragreement

Mit der Bestellung von Microsoft Diensten und Produkten erklärt der Kunde seine Zustimmung zu den Microsoft Endkunden-Lizenzbedingungen. Die Kundenzustimmung erklärt Fluxpunkt gegenüber Microsoft durch Übermittlung der Kundendaten (Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse und fallweise der Telefonnummer), sowie dem Datum der Zustimmung.

MS.2 Preisänderungen bei Abonnements

Es gelten die von Microsoft veröffentlichten Preise und Produkteigenschaften als vereinbart.

Nachteilige Änderungen der Lizenzbedingungen, Produkteigenschaften und Preise treten im Zeitpunkt einer Abonnement-Verlängerung in Kraft. Änderungen vor Inkrafttreten, auf der Microsoft-Website mit den Produktbedingungen, im Microsoft-Administrationsportal des Kunden oder in einer E-Mail, die dem Kunden zugegangen ist, mitgeteilt werden. Näheres regeln die MCA. Falls Fluxpunkt von den von Microsoft veröffentlichten Preisen, Produkteigenschaftsvereinbarungen oder Lizenzbedingungen zum Nachteil des Kunden abweichen möchte, so trifft Fluxpunkt die Pflicht, diese Änderungen mindestens 60 Tage vor Inkrafttreten, dem Kunden mitzuteilen.

Hosting & Domains


Leistungsumfang

Der Kun­de hat kei­nen An­spruch dar­auf, dass dem Ser­ver die sel­be IP-Adres­se für die ge­sam­te Ver­trags­lauf­zeit zu­ge­wie­sen wird.


Ver­trags­lauf­zeit und Kündigung

Die Min­dest­ver­trags­lauf­zeit von Email & Web-Hos­ting Pa­ke­ten so­wie Do­main­na­men be­trägt 12 Mo­na­te. Der Ver­trag über die­se Leis­tun­gen ver­län­gert sich still­schwei­gend um wei­te­re 12 Mo­na­te, soll­te er nicht mit ei­ner Frist von 6 Wo­chen zum En­de der Lauf­zeit schrift­lich ge­kün­digt wer­den.


Prei­se & Zah­lungs­be­din­gun­gen

Die Ent­gel­te für Web-Hos­ting Leis­tun­gen und Do­mains mit ei­ner Min­dest­ver­trags­lauf­zeit von ei­nem Jahr oder län­ger sind jähr­lich im Vor­aus zu en­trich­ten. Et­wa zwei Wo­chen vor Ablauf der je­wei­li­gen Ver­trags­lauf­zeit und nach Ablauf der ent­sp­re­chen­den Kün­di­gungs­frist wird der Kun­de zur Zah­lung des Ent­gelts für den Fol­ge­zei­traum auf­ge­for­dert.


Än­dern sich zu ei­nem Zeit­punkt inn­er­halb ei­nes Ab­rech­nungs­zei­traums Be­stand­tei­le der Preis­kal­ku­la­ti­on, die auf re­gu­la­to­ri­schen Ein­grif­fen, ge­setz­li­chen Vor­ga­ben oder sons­ti­gen nicht von uns zu ver­t­re­ten­den Er­eig­nis­sen be­ru­hen (z.B. Än­de­rung von Steu­er­be­stand­tei­len, Aufla­gen, Preis­an­pas­sun­gen von Do­main-Re­gi­s­tra­ren), so er­folgt ei­ne ge­son­der­te Ab­rech­nung über den Leis­tungs­zei­traum bis zum Än­de­rungs­zeit­punkt und vom Än­de­rungs­zeit­punkt bis zum En­de des Ab­rech­nungs­zei­traums.

Zuletzt aktualisiert: 04.02.2025